Für die Angestellten des öffentlichen Verkehrs (öV) gelten ab 2022 neue Regeln für die Fahrvergünstigung. Darauf haben sich das Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK), der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und die Arbeitnehmerverbände des öV geeinigt. Der Rabatt auf den Normalpreis des GA beträgt neu noch 35 Prozent. Die Transportunternehmen können den aktiven Mitarbeitenden das GA wie bisher unentgeltlich abgeben; die künftig höheren Kosten für den GA-Einkauf können sie in den subventionsberechtigten Verkehrssparten beim Bund und den Kantonen geltend machen.
Das UVEK, der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und die Arbeitnehmerverbände des öffentlichen Verkehrs (SEV Gewerkschaft des Verkehrspersonals, VPOD Gewerkschaft im Service Public, Transfair – Der Personalverband) haben sich auf neue Eckwerte der Fahrvergünstigung für das Personal des öV (FVP) verständigt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat die Vereinbarung genehmigt.
Ziel der Verhandlung über die neue FVP-Regelung war eine transparente, sozialverträgliche und subventionsrechtskompatible Lösung. Neu gilt für die Transportunternehmen beim Einkauf des FVP-Generalabonnements für ihre Mitarbeitende sowie Angehörige und Pensionierte ein reduzierter Rabattsatz von 35 Prozent gegenüber dem kommerziellen GA-Preis; bisher waren es zwischen 82 und 50 Prozent. Für Rentnerinnen und Rentner sowie Angehörige der Mitarbeitenden, die zum Umsetzungszeitpunkt der Neuregelung ein GA-FVP besitzen, gilt eine weitgehende Besitzstandgarantie.
Die Transportunternehmen können den aktiven Mitarbeitenden das GA 2. Klasse weiterhin kostenlos abgeben, da dadurch die Dienstreisefrage einfach und effizient gelöst wird und eine aufwändige Fahrspesenabrechnung entfällt. Die neu höheren Kosten für den GA-Einkauf können die Transportunternehmen in den subventionsberechtigten Verkehrssparten beim Bund und den Kantonen geltend machen. Die neue FVP-Regelung gilt ab dem 1. Januar 2022 und wird gestaffelt bis 2024 umgesetzt.
Die Mitarbeitenden, Angehörigen und Pensionierten haben das GA-FVP wie bisher als Einkommen respektive Rentennebenleistung zu versteuern.