An seiner Sitzung vom 21. Juni 2023 hat der Bundesrat einen Bericht über die Haftpflichtbestimmungen im Güterverkehr auf der Schiene verabschiedet. Dieser zeigt auf, dass heute bei Unfällen fast immer die Eisenbahnverkehrsunternehmen haften – auch wenn private Wagen beteiligt sind. Gestützt auf diese Gesamtschau präsentiert der Bundesrat mehrere Handlungsvarianten.
Wenn sich auf dem schweizerischen Schienennetz ein Unfall mit einem Güterzug ereignet, muss grundsätzlich das entsprechende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für den Schaden aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall durch Mängel verursacht wurde, für deren Behebung der private Wagenhalter zuständig war. Das EVU bekommt heute seinen Schaden nur dann vom Halter ersetzt, wenn es ihm ein Verschulden nachweisen kann. Dass es heute keine Gefährdungshaftung der Fahrzeughalter gibt, hat seinen Ursprung darin, dass früher auch private Halter verpflichtet waren, ihre Fahrzeuge bei den EVU einzustellen und warten zu lassen.
Der Bundesrat hat diese Bestimmungen im Rahmen einer Gesamtschau zur Haftpflicht im Gütertransport auf der Schiene überprüft. Er präsentiert dem Parlament mehrere Handlungsmöglichkeiten:
- Die erste Variante enthält die Ausdehnung der Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen und die Erhöhung der Mindestversicherungssumme der EVU.
- Die zweite Variante besteht darin, dass die EVU verpflichtet würden, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Diese würde auch die meisten Schäden abdecken, die von Gefahrguttransporten ausgehen. Auf eine gleichzeitige Ausdehnung der Gefährdungshaftung der EVU und auf eine Gefährdungshaftung der Fahrzeughalter würde verzichtet.
- Bei der dritten Variante würden die Halter verschuldensunabhängig für die Schäden haften, welche ihre Wagen oder deren Ladung nachweislich mit- oder verursacht haben, z.B. wenn aus einem abgestellten Wagen Gefahrgut austritt. Die Halter würden verpflichtet, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
- Eine weitere Option ist die Beibehaltung der heutigen Regelungen.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass alle Varianten mit Vor- und Nachteilen verbunden sind. Aus seiner Sicht besteht vor diesem Hintergrund kein zwingender Regulierungsbedarf. Er ist aber bereit, einzelne Varianten zu vertiefen, sollte das Parlament dies wünschen.