Die Verkehrsbetriebe Luzern müssen von ihren seit 2012 bezogenen Subventionen des Bundes insgesamt 211’054 Franken zurückerstatten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Verkehrsbetriebe Luzern AG (VBL) schloss ab 2010 mit den Bestellern – dem Verkehrsverbund Luzern (VVL) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) – jährlich Angebotsvereinbarungen über ihre Dienstleistungen im regionalen Personenverkehr ab. Sie tat dies in ihrer Eigenschaft als Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft Verkehrsbetriebe Luzern AG (VBL).

Im Controlling-Bericht für das Fahrplanjahr 2017 legte die VBL offen, dass sie der VBL Holding für die Benutzung ihrer Fahrzeuge einen kalkulatorischen Zins in der Höhe von jeweils rund 3 Prozent bezahlt hatte. 2021 machte das BAV geltend, dass die Verkehrsbetriebe Luzern zwischen 2010 und 2017 aufgrund dieser kalkulatorischen Zinsen zu hohe Subventionen bezogen hätten. Das BAV verfügte daraufhin die Rückzahlung von 242’737 Franken. Dagegen erhob die VBL Holding beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde.

Das BAV stellte sich auf den Standpunkt, dass die kalkulatorischen Zinsen nicht unbedingt erforderlich und damit unbegründet und unzulässig seien. Nur effektiv angefallene Zinsen und durch die Besteller genehmigte Eigenkapitalverzinsungen könnten angerechnet werden. Die konzernintern verrechneten kalkulatorischen Zinsen hätten dazu geführt, dass die Vorschriften über die Gewinnverwendung verletzt worden seien. Die Verkehrsbetriebe Luzern hingegen sahen keine Rechtswidrigkeit und in den Zinszahlungen einen Beitrag an das unternehmerische Risiko der Stadt Luzern (Eigentümerin).

Das BVGer stellt fest, dass weder der VBL noch der VBL Holding die Verzinsung des Eigenkapitals genehmigt worden war. Damit waren die der VBL verrechneten Zinsen unrechtmässig, soweit sie die bei der VBL Holding tatsächlich angefallenen Zinsen überstiegen. Es handelt sich bei den entsprechenden, von der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft verrechneten Kosten nicht um unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG). Die deshalb zu viel bezogenen Subventionen forderte das BAV zu Recht zurück.

Gutgeheissen wird die Beschwerde hingegen für die Jahre 2010 (Verjährung) und 2011 (Vertrauensschutz). Im Übrigen lehnt das BVGer die Beschwerde ab und verpflichtet die Verkehrsbetriebe Luzern zur Rückzahlung von insgesamt 211’054 Franken für ungerechtfertigt bezogene Bundessubventionen zwischen 2012 und 2017.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.


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