Der Regierungsrat des Kantons Glarus verabschiedete das totalrevidierte Gesetz über den öffentlichen Verkehr zuhanden der Vernehmlassung.
Der öffentliche Verkehr (öV) nimmt im Kanton Glarus eine wichtige Rolle ein. Er sichert die Grundmobilität und trägt zur Entwicklung des Kantons bei. Das bestehende Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öV-Gesetz) aus dem Jahr 1996 ist veraltet und muss an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Denn auf Bundesebene erfolgten in der Zwischenzeit zahlreiche Revisionen und Bahnreformen. Auch die Regeln zur Abgeltung im regionalen Personenverkehr haben sich geändert. All diese Änderungen haben Konsequenzen auf die Bestellung und Finanzierung des öV.
Das revidierte öVG ergänzt die Gesetzgebung des Bundes für den öffentlichen Personenverkehr im Kanton Glarus. Es regelt die Organisation, Planung und Finanzierung des regionalen Personen-, Orts- und Ausflugsverkehrs sowie weiterer Massnahmen für den öV. Das öV-Konzept bleibt als wichtiges Planungsinstrument erhalten und wird in das Gesetz integriert.
Alles aus der Kantonskasse und alle Ortschaften erschlossen
Im revidierten Gesetz ist vorgesehen, dass sämtliche Angebote, die nicht durch den Bund gedeckt sind, vollständig durch den Kanton finanziert werden. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinden fällt künftig auch beim Ausflugsverkehr und beim Ortsverkehr weg. Die vorliegende Totalrevision garantiert weiterhin und wie von der Landsgemeinde beschlossen, dass alle Glarner Ortschaften an das öV-Netz angeschlossen sind. Neue Technologien und Mobilitätsformen sollen in der Verkehrskonzeption berücksichtigt und integriert werden.
Zuständigkeiten regeln
Haben sich bisher oft Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten ergeben, werden die Geschäfte und Prozesse im totalrevidierten öV-Gesetz klar einer bestimmten Behörde zugeordnet. Neu erhält der Regierungsrat eine umfassende Planungs- und Steuerungskompetenz. Für die Beschlussfassung über neue Linien oder Angebotsergänzungen sind die regulären Finanzkompetenzen gemäss der Kantonsverfassung massgeblich. Die öV-Kommission wird beibehalten. Sie wird durch den Regierungsrat bestellt. Wie bis anhin steht die öV-Kommission dem Regierungsrat als beratendes Organ zur Seite.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 20. August 2024. Nach Beschluss von Landrat und Landsgemeinde soll das neue öV-Gesetz am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Links
- Die Unterlagen sind auf der Website des Departements Bau und Umwelt publiziert
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