BAV schliesst Prüfung der Glättungsmodelle ab

2019 stellte das BAV bei einem Zinsglättungsmodell der BLS zur Rollmaterialfinanzierung bedeutende Fehler fest. Diese hatten zu überhöhten Abgeltungszahlungen im zweistelligen Millionenbereich geführt. In der Folge nahm die Revision BAV die Glättungsmodelle systematisch unter die Lupe. Die Prüfung hat aufgezeigt, dass das fehlerhafte BLS-Modell ein Einzelfall ist. Dennoch sind verschiedene Lehren zu ziehen.

Mit Glättungsmodellen wird vermieden, dass der Abgeltungsbedarf im Zusammenhang mit Rollmaterial-Beschaffungen oder grösseren Fahrzeug-Instandhaltungsarbeiten sprunghaft schwankt. Glättungsmodelle dienen insbesondere den Kantonen, die ihre Abgeltungszahlungen stabiler planen können.

Eine Überprüfung der Glättungsmodelle bei den betroffenen Transportunternehmen hat nun ergeben, dass es sich beim fehlerhaften Modell der BLS um einen Einzelfall handelt. Es wurden keine anderen Modelle mit ähnlich bedeutenden Fehlern festgestellt. In einigen Fällen wurden Modelle aufgrund der Prüfung der Revision BAV indes angepasst oder aufgehoben, da die Glättungseffekte unwesentlich oder die Modelle intransparent oder ungenau waren.

Bereits 2019 hat das BAV beschlossen, Glättungsmodelle nur noch in beschränktem Umfang zu bewilligen und besser zu überwachen. Auf Basis der nun vorliegenden Überprüfung sieht das BAV weitere Massnahmen vor:

  • Für Glättungsmodelle soll eine formelle Bewilligungspflicht eingeführt werden, die alle Besteller (Bund und alle betroffenen Kantone) einbezieht.
  • Bei der Beurteilung von neuen Glättungsmodellen ist jeweils der Nutzen für Bund und Kantone den Risiken zu hoher Abgeltungen gegenüberzustellen. Risiken ergeben sich aus den langfristig zu treffenden Annahmen (z.B. Zinsentwicklung) oder komplizierten Berechnungen. Zudem ist die Wirksamkeit der Modelle im Rahmen des Controllings durch die Besteller zu beurteilen.
  • Glättungsmodelle dürfen nie zu einer Abweichung zwischen der Finanz- und Betriebsbuchhaltung führen. Sie sind immer in der Bilanz abzubilden (z.B. über eine Rückstellungsposition oder eine Verbindlichkeit). Bei einer Aufhebung von Glättungsmodellen sollen die nicht beanspruchten Rückstellungen vollumfänglich den spezialgesetzlichen Reserven gutgeschrieben werden.
  • Die buchhalterische Behandlung der Glättungsmodelle hinsichtlich der vorgesehenen Einführung des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER ist zu klären. Abweichungen vom Standardwortlaut sind in jedem Fall zu vermeiden.

Glättungsmodelle sollen in Zukunft nur noch eingesetzt werden, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verstetigung der Subventionszahlungen leisten und verständlich konzipiert sind. Sie werden im Rahmen der Überwachung jährlich bewertet.

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