Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des Bundesamts für Gesundheit, nicht auf das Gesuch von 396 Privatpersonen einzutreten. Die Personen ersuchten das Bundesamt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, in den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Gesichtsmaske zu tragen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) trat nicht auf das Feststellungsgesuch vom 21. August 2020 ein. Hiergegen erhoben die Privatpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit der Begründung, die vom Bundesrat in der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» angeordnete Maskentragpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln verletze ihr verfassungsmässig geschütztes Recht auf persönliche Freiheit respektive auf körperliche Unversehrtheit. Das BAG solle demnach inhaltlich auf ihren Antrag eingehen und ihre Rechtsfrage klären.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verordnungen des Bundesrates gelten als generell-abstrakte Regeln, die nicht per se angefochten werden können. Weder Verfassung noch Bundesgesetze sehen eine grundsätzliche Prüfung der Übereinstimmung dieser Regelungen mit höherrangigem Recht vor. Die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von bundesrätlichen Verordnungen kann nur im Rahmen eines konkreten Anwendungsfalles gerichtlich überprüft werden. Die zuständige Behörde hat einem Begehren um eine Feststellungsverfügung nur dann zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
Kein konkreter Anwendungsfall
Weder der Verfassungs- noch der Gesetzgeber sehen eine generelle Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» respektive einzelner Bestimmungen dieser bundesrätlichen Verordnung vor. Das BVGer stellt vorliegend fest, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf eine in einem konkreten Anwendungsfall erlassene behördliche Verfügung berufen. Ihr Ziel besteht hingegen darin, mit dem Instrument des Feststellungsbegehrens indirekt die Verfassungsmässigkeit besagter Verordnung einer generellen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist jedoch rechtlich nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden auch keine auf sie persönlich bezogenen, individuellen Gründe für eine Entbindung von der Maskentragpflicht vorbringen. Sie stellen vielmehr in allgemeiner Weise den Nutzen der Maskentragpflicht infrage und heben die mit dieser Pflicht verbundenen Beeinträchtigungen hervor. Das BAG hat folglich zu Recht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse verneint und ist deshalb nicht auf das Gesuch eingetreten. Das BVGer weist die Beschwerde ab.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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