Die Railcom legt in ihrer aktuellen Aufsichtstätigkeit einen Schwerpunkt auf die Preise und Rabatte von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV-Umschlagsanlagen).
Schweizweit sind rund 30 vom Bund mitfinanzierte KV-Umschlagsanlagen verpflichtet, Dritten diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft unter anderem die Gestaltung der Preise und Rabatte für Umschlags- und damit verbundene Nebenleistungen. Die Railcom überprüft die Preis- und Rabattstrukturen der vom Bund mitfinanzierten KV-Umschlagsanlagen. Weiter hat die Railcom ein Beratungsunternehmen mit einer Studie zu den Kostenstrukturen dieser Anlagen beauftragt. Zielsetzung ist, eine ausreichende Datengrundlage für die Schweiz zu erarbeiten.
Seit dem 1. Juli 2020 sind die Erbringer von Dienstleistungen der Nahzustellung verpflichtet, diese diskriminierungsfrei zu erbringen. Damit gilt im Eisenbahnrecht ein Novum: Erstmals hat der Bundesrat eine Güterverkehrsdienstleistung dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterstellt. Vorher galt dieser Grundsatz nur für den Zugang zur Bahninfrastruktur und zu den vom Bund mitfinanzierten KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen. Die Railcom ist beauftragt, die Einhaltung der neuen Vorgabe sicherzustellen.
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