Bahn-Kundinnen und -Kunden wünschen sich für den Zugang auf die Perrons nicht nur Rampen, Rolltreppen und Treppen, sondern vermehrt auch Lifte. Das BAV hat die Bahnunternehmen aufgefordert, dies bei Um- und Neubauten zu berücksichtigen. Es ist bereit, die Kosten im Rahmen der bestehenden Finanzierungsgefässe für die Bahninfrastruktur im beschlossenen finanziellen Rahmen zu übernehmen.
Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten auf zwei parlamentarische Vorstösse (20.4091 und 20.4170) bereit erklärt, die Vorschriften zur Ausstattung der Bahnhöfe mit Rampen, Treppen, Rolltreppen sowie mit Liften, die ergänzend zu Rampen vorgesehen werden, anzupassen. In einem Schreiben hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) Ende Juni die Bahnunternehmen bzw. die Infrastrukturbetreibenden (ISB) über den Stand der Umsetzung und ihre Pflichten informiert.
Die Mindestanforderungen für die Ausgestaltung des Perronzugangs sind in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) festgelegt. Weiter müssen die ISB die Wechselwirkungen von Sicherheit, Kapazität und Funktionalität berücksichtigen. Ebenfalls liegt es in der Verantwortung der ISB, in der Projektentwicklung auf die Bedürfnisse von Gemeinden und Organisationen einzugehen und eine Anlage zu planen, die sowohl kundenfreundlich als auch finanzierbar ist. Auf dieser Basis soll die projektierende ISB für jeden Bahnhof mit seiner eigenen Charakteristik die richtige Kombination von Treppen, Rolltreppen, Rampen und Liften wählen.
Das BAV geht davon aus, dass die gestiegenen Ansprüche der Kunden in grossen Bahnhöfen den Einbau zusätzlicher Lifte erfordern können, und auch bei kleineren Anlagen dürfte vermehrt der Einsatz von Liften notwendig werden. Das BAV erwartet von den ISB, dass sie insbesondere im Rahmen der laufenden Projektierungsarbeiten zur Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) die veränderten Kundenbedürfnisse berücksichtigen.
Sollte dies zu Mehrkosten führen, ist unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit über das Vorgehen zu entscheiden. Das BAV ist bereit, allfällige Mehrkosten im Rahmen der bestehenden Kredite für die Bahninfrastruktur zu finanzieren. Mit der Revision wichtiger Regelungen, wie etwa der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV), im Jahr 2024 wird es die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Liften für den Bahnzugang weiter präzisieren.
Perrondächer weiterhin möglich |
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Im Zusammenhang mit einem Projekt in Luterbach (SO) wurde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, das BAV lasse aufgrund neuer Bestimmungen keine Perrondächer mehr zu. Diese Information ist nicht korrekt. Perrondächer sind wie andere Elemente der Bahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und der Effizienz zu planen und projektieren. Sie können über die Leistungsvereinbarungen für den Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur finanziert werden. |
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