Aufsicht im regionalen Verkehr: Auch die Kantone stehen in der Pflicht

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BLS RABe 535 «Lötschberger» bei Mundbach auf der Lötschberg-Südrampe. / Quelle: BLS

Die Bestellung und Finanzierung des regionalen Personenverkehrs (RPV) ist eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Die Kantone sind auch bei der Aufsicht über die korrekte Verwendung der Subventionen mitbeteiligt: Mit dem Controlling im Rahmen des Bestellprozesses und mit der Prüftätigkeit ihrer Finanzkontrollorgane.

Die gesetzliche Verantwortung für die korrekte finanzielle Führung und Berichterstattung im subventionierten regionalen Personenverkehr (RPV) liegt bei den Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten der Transportunternehmen. Bund und Kantone unterstützen die Wahrnehmung dieser Verantwortung im Rahmen ihrer Aufsicht. Der Vollzug muss zwischen Bund und Kantonen koordiniert werden (Art. 8 des Subventionsgesetzes [SuG]). Dieser Grundsatz gilt auch im RPV: Dort werden die Leistungen von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt, mit je rund einer Milliarde Franken jährlich finanziell unterstützt und auch gemeinsam beaufsichtigt. Bei der gemeinsamen Überwachung ist zwischen zwei Instrumenten zu unterscheiden:

  • Der Controlling-Kreislauf bei der Gewährung von Subventionen durch das BAV und die kantonalen Ämter für Verkehr soll sicherstellen, dass die Subventionen zweckmässig und wirtschaftlich eingesetzt werden und die Empfänger die vereinbarten Leistungen vollständig, in guter Qualität, gesetzmässig und nach den auferlegten Bedingungen erbringen. Die kantonalen Ämter für den öffentlichen Verkehr sind bei der Festlegung des Angebotes, der Offertprüfung und den Verhandlungen federführend (Art. 12 der Verordnung über die Abgeltungen im regionalen Personenverkehr [ARPV]). Somit tragen sie eine wesentliche Verantwortung für das Controlling der Leistungserbringung und haben eine gesetzliche Pflicht zur Aufsicht über den Subventionseinsatz. Dies bedeutet konkret, dass die Fachämter im Rahmen des Bestellprozesses die Leistungserbringung der Transportunternehmen beurteilen und gestützt auf die eingereichten Unterlagen prüfen, ob die Transportunternehmen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben, z.B. ob sie unzulässige Kosten verrechnet haben oder ob Quersubventionierungen vorliegen. Die kantonalen Ämter verfügen über die notwendigen Grundlagen für ihr Controlling: Die Unternehmen mit Abgeltungen sind gegenüber den Kantonen auskunftspflichtig (Art. 5 der UVEK-Verordnung über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen [RKV]). Sie müssen dem Bund und den Kantonen zahlreiche Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einreichen (Art. 6 Abs. 1 RKV). Die Kantone können im Rahmen ihrer Prüftätigkeit weitere Unterlagen verlangen (Art. 6 Abs. 3 RKV). In vielen Kantonen ist die Verantwortung für die Aufsicht über die Verwendung der eingesetzten Subventionen in kantonalen Staatsbeitragsgesetzen festgehalten.
  • Die Finanzaufsichtsorgane des Bundes und der Kantone führen ergänzend auf Grundlage der nationalen und kantonalen Finanzkontroll-, Subventions- und Staatsbeitragsgesetze unabhängige und vertiefte Prüfungen durch. Dies mit dem Ziel, die Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung risikoorientiert zu prüfen. Die zuständigen Finanzaufsichtsorgane sind die Revision des BAV, die Eidgenössische Finanzkontrolle und die kantonalen Finanzkontrollen. Die Aufsichtspflichten und Aufsichtskompetenzen der kantonalen Finanzaufsichtsorgane sind in der Regel in den kantonalen Finanzkontrollgesetzen statuiert.

Im Zusammenhang mit einem aktuellen Bericht der kantonalen Geschäftsprüfungskommission zum Subventionsfall BLS haben sich Vertreter des Kantons Bern jüngst auf den Standpunkt gestellt, die Aufsicht im RPV falle in die alleinige Verantwortung des Bundes. Sie berufen sich dabei auf Artikel 52 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG). Dieser Artikel regelt zwar die Aufsichtskompetenzen des BAV auf Bundesebene. Er besagt jedoch keinesfalls, dass das BAV die alleinige Aufsichtsbehörde ist. Bei Subventionsleistungen sind insbesondere die Vorgaben der Subventions-, Staatsbeitrags- und Finanzkontrollgesetze zu beachten.

In der Diskussion über die Aufsicht im RPV wird manchmal auch darauf Bezug genommen, dass das BAV bis Ende 2018 jeweils mit einem formellen Schreiben die Jahresrechnung der Transportunternehmen genehmigte. Aber auch diese in der Zwischenzeit abgeschaffte Rechnungsgenehmigung war kein Ersatz dafür, dass die Kantone aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowohl über ihre öV-Ämter als auch über die kantonalen Finanzkontrollen eigenständige Prozesse zum Controlling und zur Aufsicht haben müssen.

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Aufsicht im RPV soll weiter optimiert werden. Damit trägt das BAV einer Empfehlung Rechnung, welche die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats im Nachgang zum Fall Postauto abgegeben hatte. Das BAV hat verschiedene Massnahmen ergriffen, zum Beispiel zum Austausch und der Abstimmung mit den Kantonen bezüglich des Controllings der Leistungen. Weiter erfolgt jährlich ein formalisierter Austausch zwischen der Eidgenössischen Finanzkontrolle, den kantonalen Finanzkontrollen und der Revision des BAV. Mit der laufenden Revision des Personenbeförderungsgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit das BAV die Erkenntnisse aus den Prüfungen der Finanzaufsichtsorgane des Bundes mit den kantonalen Stellen künftig besser austauschen kann.


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