Das Bundesamt für Verkehr legte eine Projektierungszone für den Bau der künftigen SBB-Werkstätte in Arbedo-Castione fest. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt nun die dagegen erhobenen Beschwerden für unzulässig wegen mangelnder Legitimation der Beschwerdeführenden.
Im Februar 2019 hiess das Bundesamt für Verkehr (BAV) das Gesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG Immobilien (im Folgenden: SBB) gut. Das Bundesamt legte eine Projektierungszone von rund 150’000 m2 in Arbedo-Castione fest und sicherte das notwendige Land für den Bau der künftigen SBB-Werkstätte. Mehrere Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid im März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an. Sie wandten sich gegen die Projektierungszone von Arbedo-Castione unter anderem mit der Begründung, für diese müsse eine Fläche von rund 80’000 m2 an Fruchtfolgeflächen geopfert werden. Die Beschwerdeführenden machten geltend, das Gebiet von Bodio/Giornico (ehemaliges Stahlwerk Monteforno) biete eine valide Projektierungszone bzw. einen validen alternativen Standort. Diesen hätten die SBB ihrer Meinung nach nicht ausreichend geprüft und vertieft. Unter den Beschwerdeführenden sind auch Gemeinden, die die neue Werkstätte auf ihrem Gebiet haben möchten. Dieser Wunsch ist zwar verständlich, reicht aber rechtlich nicht aus, um ihre Beschwerdelegitimation zu begründen.
In seinem Urteil erklärt das BVGer die Beschwerden wegen mangelnder Legitimation der Beschwerdeführenden für unzulässig. Im Wesentlichen konnte keiner der Beschwerdeführer nachweisen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde erfüllt.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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