Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Oktober 2020 die Beschwerden vom Verkehrs-Club der Schweiz, der Stadt Kriens sowie von einer Privatperson zu den Schliessungen der Bahnübergänge Krienserstrasse und Wegmatt vollumfänglich abgewiesen.
Die Zentralbahn reichte im Dezember 2017 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch betreffend Aufhebung der Bahnübergänge Krienserstrasse und Wegmatt an der Grenze zwischen der Stadt Kriens und der Gemeinde Horw ein. Die Ersatzerschliessung durch eine neue Personenunterführung im Bereich Wegmatt war Bestandteil dieses Gesuchs. Am 6. Dezember 2018 erteilte das BAV der Zentralbahn hierfür die Plangenehmigung.
Gegen die Verfügung des BAV reichten der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Sektion Luzern, die Stadt Kriens sowie eine Privatperson Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Ansteuerung der Bahnübergänge im neuen Stellwerk Horw nicht berücksichtigt wurde, entzog das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung und erlaubte deren provisorische Schliessung im März 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. Oktober 2020 die drei Beschwerden vollumfänglich abgewiesen. Die Zentralbahn begrüsst, dass die Verbesserung der Verkehrssicherheit höher gewichtet wurde als der Erhalt von niveaugleichen Bahnübergängen. Mit der neuen Personenunterführung Wegmatt wurde durch die Gemeinde Horw eine gute Alternative geschaffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
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