Swissterminal gelangt mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) im September erteilte Plangenehmigung für das umstrittene GBN-Vorhaben sei aufzuheben.
«Das BAV ist beim GBN-Projekt Partei und sicher nicht neutral. Es lässt alle kritischen Fragen ungeprüft. Darum muss jetzt das Bundesverwaltungsgericht entscheiden»
, sagt Swissterminal-Präsident Roman Mayer.
Für das GBN-Projekt fehlen erstens die rechtlichen Grundlagen und zweitens die Notwendigkeit.
Mit dem Projekt eines riesigen Terminals soll in Basel der Container-Umschlag im Import-Exportverkehr mit der Schweiz quasi monopolisiert werden. Massgebliche Treiber des umstrittenen Vorhabens unter dem Namen «Gateway Basel Nord» (GBN) sind die SBB und das Bundesamt für Verkehr. Dieses erteilte mit Entscheid vom 8. September 2023 die Plangenehmigung für die erste Etappe des Projektes: Den markanten Um- und Ausbau des bimodalen Terminals (Schiene/Strasse) beim Rheinhafen in Basel-Kleinhüningen. In einem zweiten Schritt, der aber noch nicht bewilligt und auch nicht finanziert ist, sollen ein zusätzliches Hafenbecken erstellt und die Kapazitäten für den trimodalen Umschlag (Wasser/Schiene/Strasse) massiv erhöht werden.
Allerdings fehlen zur Realisierung der GBN-Pläne wichtige Voraussetzungen: Einerseits sind die zentralen juristischen Fragen zur Rechtmässigkeit des Projektes und des damit verbundenen staatlichen Eingriffs in einen heute primär von privaten Unternehmen getragenen Markt, der bestens funktioniert, nach wie vor ungeklärt. Andererseits gibt es auch keine Notwendigkeit für ein solches GBN-Vorhaben. Tatsächlich sind die Bedarfsprognosen für den Containerumschlag, die dem GBN-Projekt zu Grunde liegen, völlig veraltet und viel zu hoch. Schliesslich ist das Vorhaben auch nicht fix an einen Standort gebunden – schon gar nicht mitten in Basel und mitten in einem Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung.
Deshalb wehrt sich Swissterminal – ein Schweizer Unternehmen, das sich mehrheitlich im Familienbesitz befindet – gegen das GBN-Projekt. Einerseits verliert Swissterminal bei der Realisierung von GBN ab 2029 seinen eigenen Standort für den Containerumschlag im Rheinhafen Kleinhüningen. Andererseits wird das Unternehmen, das heute in den Basler Rheinhäfen rund ein Viertel aller Container umschlägt und mit weiteren Standorten in der Schweiz und im grenznahen Elsass schweizweit Marktführer im Containerumschlag ist, durch das GBN-Projekt in seiner Existenz bedroht. Heute beschäftigt Swissterminal rund 150 Mitarbeitende.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 gelangt Swissterminal jetzt an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Plangenehmigung, die das BAV im September 2023 dem GBN erteilt hat. Dabei geht es im Wesentlichen um diese Fragen:
- Ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig, wenn mit dem Projekt GBN unter massgeblicher staatlicher Beteiligung Infrastrukturen gebaut werden, die darauf angelegt sind, den Markt zu beseitigen?
- Kann sich GBN tatsächlich auf «überwiegende nationale Interessen» berufen, um so die Beseitigung eines nationalen Schutzobjektes zu rechtfertigen?
In seinem Entscheid zur Plangenehmigung verzichtet das BAV auf die gebotene vertiefte Abklärung dieser und der damit verbundenen Fragen. Stattdessen übernimmt die Behörde in zentralen Punkten praktisch unhinterfragt und einseitig die Behauptungen und Argumente der GBN-Befürworter.
Für Swissterminal-Präsident Roman Mayer ist das auch nicht verwunderlich:
«Das BAV ist seit dem ersten Tag vehementer Befürworter des GBN-Projekts. Das BAV ist Partei und sicher nicht neutral. Deshalb muss jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.»
Die Beschwerde rügt denn auch die vielen verschiedenen Hüte des BAV im laufenden Verfahren. Es ist ein verfahrensmässiger Konstruktionsfehler, wenn (erstens) das gleiche Amt ein Projekt massgeblich initiiert und vorantreibt, (zweitens) für den Bund Eigentum daran nehmen will, (drittens) Subventionen bis zu sage und schreibe 80 % spricht, (viertens) die Bewilligung erteilt und (fünftens) die am Projekt beteiligten Unternehmen beaufsichtigt und zum Teil auch als Eigentümervertreterin lenkt. Diese mannigfaltigen Rollen des BAV am Projekt GBN erklären denn auch, wieso das BAV in der angefochtenen Plangenehmigungs-Verfügung die Argumente einseitig wiedergibt und gewichtet. Swissterminal bittet das Bundesverwaltungsgericht, dies bei der Beurteilung der Beschwerde entsprechend zu berücksichtigen.
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