Änderung der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen

0
Unfall Zollikofen Lokomotive Re 475 Niederflurwagen Stillstand_SUST_2 6 22
Unfall in Zollikofen am 2. Juni 2022: Position der BLS Re 475 402 auf dem Niederflurwagen nach Stillstand aller Fahrzeuge. / Quelle: SUST

Zwischenfälle im Verkehrswesen werden von der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) untersucht. Rechtlich massgebend ist die vor zehn Jahren in Kraft getretene Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen. Seither haben sich die internationalen Grundlagen und auch das übergeordnete Gesetzesrecht weiterentwickelt. An der Sitzung vom 13. September 2024 hat der Bundesrat deshalb Anpassungen dieser Verordnung beschlossen. Diese treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Erfahrungen zeigten, dass sich die Verordnung grundsätzlich bewährt hat. Die Tätigkeit der SUST kann indessen durch gezielte Änderungen insbesondere im administrativen Bereich und ohne Aus­irkungen auf die Funktionsfähigkeit weiter optimiert werden. So wird beispielsweise neu ausdrücklich festgehalten, dass nur schwere Störungen, wie Fastzusammenstösse in der Luftfahrt, als Zwischenfälle gelten. Weiter wird künftig auf summarische Untersuchungen und Berichte verzichtet. Stattdessen wird zunächst eine Vorunter­suchung eingeleitet. Erst wenn diese ergibt, dass die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann, wird eine Hauptuntersuchung eröffnet.

Die Subkommission EDI/UVEK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats hat sich mit den Tätigkeiten der SUST in den Jahren 2020 bis 2022 befasst und verschiedene Empfehlungen verabschiedet. Soweit auf Verordnungsstufe möglich, werden diese Empfehlungen umgesetzt. So werden die Mitarbeitenden der SUST im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung der Fehlerkultur («Just Culture») grundsätzlich von ihrer personalrecht­lichen Anzeigepflicht entbunden. Weiter wird der Vorbericht nicht mehr automatisch an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Ebenfalls im Sinne der Fehlerkultur wird die SUST vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen, soweit sie Daten von natürlichen und juristischen Personen bearbeitet.


Links


Newsletter abonnieren

Abonnieren Sie die Bahnonline.ch-Newsletter und erhalten Sie die neuesten Beiträge direkt per E-Mail. Hier können Sie sich anmelden.

Meinung

Eigene Meinung zum Thema?

Jetzt kommentieren

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die mobile Version verlassen