BAV: Aktualisierung des Sachplans Schieneninfrastruktur

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Ein Mitarbeiter der SBB bei Unterhaltsarbeiten an einer Weiche. / Quelle: SBB CFF FFS

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat am 16. September 2024 die Anhörung zum Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene eröffnet. Damit erhalten die betroffenen Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, zu den neusten Anpassungen und Ergänzungen Stellung zu nehmen. Der Sachplan zeigt die räumlichen Auswirkungen bereits beschlossener oder allfälliger künftiger Infrastrukturen; er stellt indes keinen Umsetzungsentscheid dar. Die Anhörung dauert bis am 16. Dezember 2024.

Die Sachpläne sind das Planungsinstrument des Bundes, um seine raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und mit den Bestrebungen der Kantone zu harmonisieren. Es gibt Sachpläne unter anderem für den Verkehr, für Strom-Übertragungsleitungen oder für das Militär.

Der Teil Infrastruktur Schiene (SIS) des Sachplans Verkehr befasst sich mit Infrastrukturen für den Schienenverkehr, die sich im Kompetenzbereich des Bundes befinden und von gesamtschweizerischer Bedeutung sind. Es handelt sich dabei insbesondere um Schienenstrecken, Güterterminals sowie um Personen- oder Rangierbahnhöfe im Normal- und Schmalspurnetz, welches vom Bund mitfinanziert ist. Die Sachpläne enthalten lediglich Aussagen über die räumlichen Auswirkungen von Infrastrukturen, aber keine Entscheide über die tatsächliche Umsetzung von Projekten.

Die aktuelle Revision des SIS dient unter anderem dazu, Änderungen an den Eisenbahn-Ausbauprogrammen in den SIS aufzunehmen, welche das Parlament in der Frühlingssession 2024 mit der Vorlage zum Stand der Eisenbahn-Ausbauschritte und zu Perspektive BAHN 2050 beschlossen hat. Zudem sollen verschiedene Aktualisierungen vorgenommen werden.

Die Anhörung der Kantone zum SIS dauert bis am 16. Dezember 2024. Der Einbezug der Gemeinden sowie die Information und Mitwirkung der Bevölkerung wird von den Kantonen organisiert. Nach der Anhörung wird der angepasste SIS unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen bereinigt und anschliessend gemäss Art. 21 RPV dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.


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