Eine Mehrheit der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Bern möchte im BLS-Gesetz verankern, dass der Kanton höchstens 70 Prozent an der BLS AG hält. Eine Kommissionsminderheit findet, dass die Untergrenze von mindestens 50 Prozent an Kapital und Stimmen genügt. Kontrovers diskutiert hat die Kommission auch, inwieweit das Gesetz einen Vorbehalt enthalten soll, wonach der Grosse Rat über das Abtreten der Mehrheitsbeteiligung an der BLS AG entscheiden kann. Der Grosse Rat wird die Anträge bei der zweiten Lesung des BLS-Gesetzes in der Frühlingssession 2025 beraten.
Nach der ersten Lesung des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLS-Gesetz) blieb die Frage offen, was das Gesetz zur Höhe der Beteiligung des Kantons festhalten soll. Der Regierungsrat hatte für die erste Lesung eine Bandbreite vorgeschlagen, in welcher er Anpassungen vornehmen kann. In der Herbstsession 2024 wies der Grosse Rat die entsprechenden Bestimmungen an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) zurück, damit sie sich nochmals damit befasst.
Beteiligungsumfang soll sich an der Realität orientieren
Bei der Bandbreite der Beteiligung an der BLS Netz AG unterstützt die GPK den Vorschlag des Regierungsrates aus der 1. Lesung. Demnach beträgt die Beteiligung des Kantons mindestens 11 und höchstens 16,5 Prozent. Darüber hinaus gehende Veränderungen sind nach Einschätzung der Kommission nicht realistisch.
Intensiv und kontrovers diskutiert hat die GPK die Beteiligung an der BLS AG selbst. Eine Kommissionsmehrheit stützt den Vorschlag des Regierungsrates, im Gesetz sowohl das Minimum als auch das Maximum festzuhalten, nämlich dass die Beteiligung des Kantons mehr als 50 und höchstens 70 Prozent an Kapital und Stimmen beträgt. Für die Mehrheit bietet diese Bandbreite einen ausreichenden Spielraum und orientiert sich gleichzeitig an der Realität. Der Kanton Bern ist aktuell mit rund 56 Prozent an der BLS AG beteiligt. Eine Kommissionsminderheit möchte nur die untere Grenze im Gesetz verankern, um dem Kanton nicht unnötig Schranken zu setzen.
Regelung zur Abtretung der Mehrheitsbeteiligung ist umstritten
Eine Mehrheit der Kommission schlägt zudem vor, die Bandbreite der Beteiligung im Gesetz mit dem Vorbehalt zu verankern, dass der Grosse Rat über die Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit entscheiden kann. Eine Kommissionsminderheit lehnt diesen Zusatz ab. Falls der Grosse Rat einen solchen Vorbehalt dennoch ins Gesetz aufnehmen möchte, müsste er nach Ansicht der Kommissionsminderheit zumindest so ergänzt werden, dass dieser Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht.
Die Anträge der GPK zur zweiten Lesung des BLS-Gesetzes werden in der Frühlingssession 2025 diskutiert.
Newsletter abonnieren
Abonnieren Sie die Bahnonline.ch-Newsletter und erhalten Sie die neuesten Beiträge direkt per E-Mail. Hier können Sie sich anmelden.
MeinungEigene Meinung zum Thema?Jetzt kommentieren |